Kurz beantwortet: Nur in engen Ausnahmefällen. Auch Detekteien dürfen fremde Fahrzeuge nicht ohne Weiteres heimlich orten. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass verdeckte GPS-Überwachung durch Detektive grundsätzlich strafbar ist und nur bei einem starken berechtigten Interesse im Einzelfall gerechtfertigt sein kann. Ein zahlender Auftraggeber allein genügt dafür nicht.
Der Gewerbeschein macht Überwachung nicht legal: Detekteien unterliegen denselben datenschutz- und strafrechtlichen Grenzen wie jede Privatperson. Wer glaubt, ein heikles Ortungsvorhaben einfach an ein Detektivbüro delegieren zu können, irrt, denn die Rechtswidrigkeit färbt auf den Auftraggeber ab.
Die Linie der Rechtsprechung
Der Bundesgerichtshof hat sich mit gewerblicher GPS-Überwachung befasst und klargestellt: Das heimliche Anbringen von Ortungsgeräten an fremden Fahrzeugen zur Erstellung von Bewegungsprofilen ist grundsätzlich strafbar. Eine Rechtfertigung kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, wenn ein deutlich überwiegendes berechtigtes Interesse besteht, etwa in notwehrähnlichen Situationen. Typische Detektei-Aufträge wie Untreueverdacht in der Ehe, Nachbarschaftsstreit oder allgemeines Misstrauen erreichen diese Schwelle regelmäßig nicht.
- Heimliche Ortung fremder Fahrzeuge im Kundenauftrag: grundsätzlich unzulässig und strafbar.
- Mögliche Ausnahme: eng begrenzte Fälle mit erheblichem, dokumentiertem berechtigten Interesse, die Abwägung trifft im Streitfall das Gericht.
- Folge für Auftraggeber: Wer eine rechtswidrige Überwachung beauftragt, kann sich selbst strafbar machen und haftet zivilrechtlich mit.
Was das für Betroffene und Auftraggeber bedeutet
Wenn Sie überlegen, eine Detektei mit einer Fahrzeugortung zu beauftragen, klären Sie vorab anwaltlich, ob Ihr Fall überhaupt eine zulässige Überwachung tragen kann. Seriöse Detekteien lehnen rechtswidrige GPS-Aufträge ab. Umgekehrt gilt für Betroffene: Finden Sie ein fremdes Ortungsgerät an Ihrem Wagen, ist der Gang zur Polizei der richtige Schritt, unabhängig davon, ob eine Privatperson oder ein Gewerbetreibender dahintersteckt.
Unberührt bleibt der legale Kernbereich der Fahrzeugortung: Das eigene Auto dürfen Sie jederzeit selbst orten. Ein GPS-Tracker fürs eigene Fahrzeug zum Diebstahlschutz hat mit verdeckter Personenüberwachung nichts zu tun und bleibt uneingeschränkt zulässig.
Für Unternehmen gilt das Gesagte gleichermaßen: Auch der Verdacht gegen einen Mitarbeiter rechtfertigt keine beauftragte GPS-Überwachung durch eine Detektei. Hier sind zunächst mildere Mittel und die üblichen arbeitsrechtlichen Wege auszuschöpfen.
Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Ob ein Überwachungsinteresse im Einzelfall rechtlich trägt, kann nur eine Anwältin oder ein Anwalt beurteilen.
