Kurz beantwortet: Ja. Ein GPS-Ortungssystem ist eine technische Einrichtung, die objektiv zur Überwachung von Verhalten und Leistung der Beschäftigten geeignet ist. Damit unterliegt seine Einführung der Mitbestimmung des Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Führt der Arbeitgeber die Ortung ohne Beteiligung des Betriebsrats ein, kann dieser die Unterlassung verlangen. Üblich ist eine Betriebsvereinbarung, die Zweck, Zugriff und Löschfristen regelt.

Sobald ein Betriebsrat existiert, führt an ihm bei der Fahrzeugortung kein Weg vorbei. Das Betriebsverfassungsgesetz gibt ihm ein Mitbestimmungsrecht bei technischen Einrichtungen, die dazu geeignet sind, Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Auf die Absicht des Arbeitgebers kommt es dabei nicht an: Auch wenn die Ortung nur dem Diebstahlschutz dienen soll, ist ein GPS-System objektiv zur Kontrolle geeignet, und genau das löst die Mitbestimmung aus.

So läuft die Einführung korrekt ab

  • Frühzeitig informieren: Stellen Sie dem Betriebsrat das geplante System vor, inklusive der Frage, welche Daten anfallen und wer sie einsehen kann. Ein Demo-Zugang zur Ortungsplattform schafft hier Transparenz.
  • Betriebsvereinbarung schließen: Regeln Sie Zweck (etwa Diebstahlschutz und Disposition der Fahrzeugstandorte), Zugriffsberechtigte, Auswertungsgrenzen, Umgang mit Privatnutzung und Löschfristen.
  • Beschäftigte informieren: Unabhängig von der Mitbestimmung verlangt das Datenschutzrecht, dass jede betroffene Person über die Ortung Bescheid weiß.

Was passiert ohne Beteiligung?

Führt der Arbeitgeber die GPS-Ortung am Betriebsrat vorbei ein, verletzt er dessen Mitbestimmungsrecht. Der Betriebsrat kann dann verlangen, dass das System abgeschaltet wird, notfalls im gerichtlichen Verfahren. Zusätzlich drohen datenschutzrechtliche Probleme, denn eine mitbestimmungswidrig eingeführte Überwachung lässt sich kaum als rechtmäßige Datenverarbeitung darstellen. Auch arbeitsgerichtlich erhobene Erkenntnisse aus einer solchen Ortung stehen auf wackligem Fundament.

Die gute Nachricht: In der Praxis sind Betriebsräte selten grundsätzlich gegen Fahrzeugortung, wenn der Zweck legitim ist und die Auswertung klar begrenzt wird. Eine sauber verhandelte Betriebsvereinbarung schützt beide Seiten und macht das Ortungssystem rechtlich belastbar.

Beachten Sie schließlich: Auch bestehende Systeme sind kein abgeschlossenes Kapitel. Wird eine bereits genutzte Fahrzeugortung um neue Funktionen erweitert, etwa um detailliertere Auswertungen, lebt die Mitbestimmung erneut auf und die Betriebsvereinbarung sollte angepasst werden.

Hinweis: Dieser Überblick ersetzt keine arbeitsrechtliche Beratung. Ziehen Sie bei der Gestaltung einer Betriebsvereinbarung im Zweifel fachkundige Unterstützung hinzu.

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